Friedhof
Martinstraße 94, Klosterneuburg
Oktober - April | 7:00 - 17:00 Uhr |
Mai - September | 7:00 - 19:00 Uhr |
Montag | 8:30 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 8:30 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 8:30 - 12:00 Uhr, 16:00 - 19:00 Uhr |
Freitag | 8:30 - 12:00 Uhr |
Juli & August
Dienstag | 9:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 9:00 - 12:00 Uhr |
Freitag | 9:00 - 12:00 Uhr |
Friedhofswart
Leopold Felbermayer +43 699 150 35 721
Grabpflege
Sabine & Leopold Felbermayer +43 2243 33 701
Auszug aus der Friedhofsordnung
Die Erwerber des Benutzungsrechtes an Bestattungsstellen in den Friedhöfen unterwerfen sich hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Bestimmungen der Friedhofsordnung und den sonstigen einschlägigen Vorschriften, sowie ihren allfälligen Abänderungen.
Das Benützungsrecht steht zunächst nur dem Erleger der ersten Grabstellengebühr zu und geht nach seinem Ableben auf die Erben über. Es kann durch Rechtsgeschäfte auf den Todesfall nicht auf eine andere Person als den Erben und durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden überhaupt nicht übertragen werden.
Die Umschreibung des Benützungsrechtes auf den Erben wird von der Friedhofsverwaltung nur über dessen Ansuchen durchgeführt. Sind mehrere Erben nach dem Benützungsberechtigten vorhanden, so kann das Benützungsrecht auf einen Erben allein nur dann umgeschrieben werden, wenn er die schriftliche Zustimmungserklärung der anderen Rechtsnachfolger zur Umschreibung beibringt.
In einer Bestattungsstelle dürfen nur die Leichen von verstorbenen Familienangehörigen, Verwandten oder diesen nahestehenden Personen bestattet werden.
Soweit die Ausübung des Benützungsrechtes an die Entrichtung von Gebühren gebunden ist, sind stets die im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes geltenden Gebühren zu entrichten.
Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung bei Missbrauch des Benützungsrechtes oder unberechtigter Inanspruchnahme dieses Rechtes.
Die Friedhofsverwaltung übernimmt ferner keine Haftung für die Überwachung und Instandhaltung der von den Parteien errichteten Denkmäler und dgl. und keine Haftung für die Ausschmückungsgegenstände. Der Benützungsberechtigte der Grabstelle ist für alle Schäden haftbar, die infolge eines Verschuldens durch Umfallen des Grabmales bzw. durch Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.
Eine Verständigung von dem bevorstehenden Ablauf der Benützungsdauer einer Bestattungsstelle erfolgt nicht.
Bestattungsstellen müssen spätestens 6 Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Benützungsrechtes in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch ausgestaltet werden und sind dauernd zu pflegen.
Kommt der Benützungsberechtigte trotz Aufforderung dieser Verpflichtung binnen 3 Monaten nicht nach, so erlischt das Benützungsrecht und es können solche Gräber eingeebnet und eingesät werden.
Ist der Aufenthalt des Benützungsberechtigten nicht bekannt, oder im Falle des Ablebens des Benützungsberechtigten sein Rechtsnachfolger der Friedhofsverwaltung nicht namhaft gemacht worden, so erfolgt bei Grüften die Ausschreibung in der Wiener Zeitung und bei den anderen Gräbern an der Anschlagtafel des Friedhofes oder der Kirche.
Ist das Benützungsrecht an einer Grabstelle erloschen, so kann der Eigentümer der Grabausstattungsgegenstände (Denkmal, Einfassung und dgl.) dieselben innerhalb von 3 Monaten nach vorher bei der Friedhofsverwaltung eingeholter Bewilligung auf eigene Kosten entfernen, andernfalls diese in das Eigentum der Friedhofsverwaltung übergehen und die Friedhofsverwaltung über sie frei verfügen kann.
Die Erwerber von Grabstellen erwerben durch den Ankauf kein Grundeigentum auf dem Friedhof, das unter die Garantie des Privateigentums fällt. Sie erlangen lediglich eine Sondernutzung, über deren Ausmaß durch die Friedhofsordnung bestimmt wird.
Urnen
Urnengräber sind für maximal 4 Urnen bei einer Einfassungsgröße von 120x80cm im Neuen Teil Gruppe 8 möglich.
Urnenwand mit 28 Urnennischen sind für maximal 4 (Standard) Urnen geeignet und befinden sich im Neuen Teil Gruppe 8.
KostenAnkauf (inkl. 10 Jahre) | Erneuerungsgebühr (für 10 Jahre) | |||
Für Einheimische | Für Auswärtige | Für Einheimische | Für Auswärtige | |
Weggrab | 580,-€* | 980,-€* | 350,-€ | 700,-€ |
Doppelweggrab | 980,-€* | 1780,-€* | 700,-€ | 1400,-€ |
Mauer/ Hauptweggrab | 730,-€* | 1280,-€* | 420,-€ | 840,-€ |
Doppelmauer/ Hauptweggrab | 1280,-€* | 2380,-€* | 840,-€ | 1680,-€ |
Urnen Grab | 480,-€* | 780,-€* | 250,-€ | 500,-€ |
Urnen Nische | 1.400,-€** | 1.400,-€** | 250,-€ | 250,-€ |
* inkl. einmaliger Bewilligungsgebühr für Stein und Fassung von 180,-€ ** inkl. einmaliger Ablöse für die Nischenplatte von 300,-€
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